Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Das Hauptgeschäftsfeld der UTZ pr GmbH ist die Kommunikationsberatung und das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich PR. Diese AGB sind für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“ genannt) und der Agentur UTZ pr GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt) wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mündliche Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder Mitarbeitern der Agentur gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1 Der Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Agentur zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung des Auftrages durch die Agentur. Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen.
2.2. Zwischen dem Kunden und der Agentur kommt ein Agenturvertrag in Form eines Dienstvertrages zustande. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist nicht geschuldet. Art und Umfang der von der Agentur geschuldeten Leistungen bestimmen sich durch eine gesonderte Vereinbarung (im Folgenden „PR-Vereinbarung“ genannt), in der die vereinbarte Leistungsbeschreibung festgehalten ist.
2.3 Übernimmt die Agentur eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, hat nach Abschluss der Leistung eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Agentur über die Fertigstellung oder einer von dieser gegenüber dem Kunden erklärten Auforderung zur Abnahme innerhalb angemessener Frist, abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
3. Vergütung / Zahlungsbedingungen
3.1 Die PR-Vereinbarung enthält das vereinbarte Honorar sowie die Honorarsätze in ihrer aktuellen Fassung.
3.2. Monatliche Honorare sind bei langfristigen Verträgen monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Rechnungsstellung fällig. Sonstige Honorare werden mit der Erbringung der Leistung fällig und dem Kunden in Rechnung gestellt.3.3. Rechnungen der Agentur sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis der Leistungen erhöht sich um die gesetzliche MwSt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der Agentur bleibt hiervon unberührt. Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurden.
3.3. Fremdkosten, also Kosten und Auslagen, wie insbesondere – jedoch nicht abschließend – Reise- und Hotelkosten Druck-, Repro-, Lithografie – und Versandkosten, Raummieten, Bewirtungskosten, etc., werden – auf Wunsch auch unter Vorlage der Fremdrechnungen – unter Aufschlag von 10 Prozent für die berechneten Leistungen Dritter sowie Übernahme des Zahlungsdienstes an den Kunden weiterberechnet (Handlingcharge), es sei denn, der Kunde übernimmt diese Kosten direkt.
3.4 Die Agentur ist jederzeit berechtigt, angemessene Vorschüsse für Eigen- und Fremdleistungen zu verlangen.
4. Kostenvoranschläge
4.1 Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen, die über ein vereinbartes Pauschalhonorar hinausgehen, erstellt die Agentur vor Arbeitsbeginn einen Kostenvoranschlag für die jeweils zu erbringende Leistung. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Voraussichtliche Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis des verteuernden Umstandes durch die Agentur angezeigt, es sei denn, der Kunde hat diesen Umstand selbst verursacht.
5. Änderungen oder Abbruch der Arbeiten
5.1 Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen abbricht, oder Veranstaltungen aus von der Agentur nicht zu vertretenden Gründen abgesagt werden, wird der Kunde der Agentur alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Honorare zahlen, Kosten und Auslagen ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
5.2 Aufwandsbezogene Leistungen der Agentur sind bis zu dem in Ziff. 5.1 genannten Zeitpunkt nach dem vereinbarten Stundenhonorar, Pauschalleistungen der Agentur sind zu dem vereinbarten Pauschalsatz zu vergüten.
5.3 Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche der Agentur bleibt hiervon unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen verbleiben alle dem Kunden überlassenen Unterlagen und Gegenstände Eigentum der Agentur.
7. Leistungen des Kunden / Mitwirkungspflichten / Gestaltung der Zusammenarbeit
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung der Dienstleistung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und zur Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.
7.2 Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als drei Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Entwurf zur Gestaltung und Durchführung der in der PR-Vereinbarung beschriebenen Leistung mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.
7.3 Nimmt der Kunde den von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.
7.4 Der Kunde hat zur Korrektur übersandte Texte, Gestaltungen, Konzepte und Vorgehensweisen sowie empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich und komplett auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung von Entwürfen die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Satz. Eine stillschweigende Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist, in der Regel nicht mehr als drei Werktage, keine ausdrückliche Genehmigung erteilt, aber auch keine geänderten Korrekturen verlangt. Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
8. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
8.1 Die Agentur wird über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse, Unterlagen und Kenntnisse Stillschweigen bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Allen zur Erfüllung der Leistungen der Agentur hinzugezogenen Dritten wird dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt.
8.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Der Kunde kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
8.3 In gleicher Weise wird der Kunde über die über die Agentur erlangten Betriebsgeheimnisse, Unterlagen und sonstigen Kenntnisse Stillschweigen bewahren.
9. Präsentation von Konzepten für Kampagnen/Einzelprojekte
9.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Kostenlose Leistungen mit dem Ziel einer späteren Auftragserteilung werden nicht erbracht. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung werden deshalb grundsätzlich in Rechnung gestellt.
9.2 Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
9.3 Die Weitergabe von Präsen-tationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1 Alle Leistungen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte, Kampagnen, Texte etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben in deren Eigentum. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
10.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Ideenskizzen, sonstige Skizzen, Graphiken, Modelle, Originalillustrationen u.ä. ), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe- und eine Aufbewahrungspflicht diesbezüglich besteht nicht.
10.3 Änderungen von Leistungen, die durch die Agentur erbracht wurden, durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistung urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber ein gesondertes, angemessenes Honorar zu.
10.5 Für die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte bedarf es einer gesonderten, vorab zu treffenden, schriftlichen Honorarvereinbarung.
11. Haftung
11.1 Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch zehn Werktage vor Durchführung einer geplanten, in der PR-Vereinbarung beschriebenen Maßnahme, schriftlich auf erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit von geplanten Maßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
11.2 Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von 10Werktagen nicht behoben hat.
11.3 Die Agentur wird die schriftlich vereinbarten Termine einhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen beim Kunden – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
11.4 Eine Haftungsbeschränkung durch eine vertragliche Individualvereinbarung ist möglich.
12. Schlichtung
12.1 Bei Meinungsverschiedenheiten und allen Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Agenturvertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, wird vor der Beschreitung des Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer und der Rechtsanwaltskammer München geschlichtet.
12.2 Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des Schlichters zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Benennung bindet die Parteien.
12.3 Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen.
12.4 Die Parteien sind durch die Schlichtungsklausel nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.
13. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
14. Anzuwendendes Recht
Der Agenturvertrag, dessen gültiges Zustandekommen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Kunde und Agentur aus oder in Verbindung mit dem Agenturvertrag ist der Geschäftssitz der Agentur, Garmisch-Partenkirchen.
Stand: 10.12.2016